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Start Phase 3 der Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020

Die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit Phase III wurde durch Einigung der Sozialpartner mit der Bundesregierung beschlossen. Im Vergleich zu der vorhergehenden Phasen I und der Übergangsphase II gibt es einige Neuheiten.

Ab 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit für weitere 6 Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung um 6 Monate ab 1. April 2021 soll bei besonderer Betroffenheit in bestimmten Branchen zeitgerecht eingeleitet werden.

Es bleibt bei einer Entlohnung der Beschäftigten von 90 % (Einkommen bis zu € 1.700), 85 % (Einkommen bis zu € 2.685) oder 80 % (Einkommen bis zu € 5.370) des Nettolohns vor der Kurzarbeit. Von den Arbeitgebern sind dabei die Kosten der tatsächlich geleisteten Arbeit zu zahlen, während Kosten für entfallende Arbeitsstunden (inkl Lohnnebenkosten und Krankenstände) vom AMS übernommen werden.

Die Behaltepflicht von einem Monat nach Kurzarbeit gilt ebenso weiter. Des Weiteren ist Lehrlingen eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten, dies gilt auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden.

Neu ist, dass die Mindestarbeitszeit 30 % und die Höchstarbeitszeit 90 % beträgt. In Sonderfällen kann die Mindestarbeitszeit, durch Zustimmung der Sozialpartner, unterschritten werden.

Eine Neuerung ist auch die verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft, die für Arbeitnehmer in der Nicht-Arbeitszeit besteht. Diese wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Eine Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahmen darf bei Bedarf des Unternehmens erfolgen. Wurde die Weiterbildung unterbrochen, kann diese innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

Das Genehmigungsverfahren der Kurzarbeit bleibt weiterhin unbürokratisch. Um einen verstärkten Schutz vor Missbrauch zu garantieren, ist zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit von Unternehmen eine Prognoserechnung vorzulegen.

Voelkl Rechtsanwaelte am 7. September 2020