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Exklusivitätsvereinbarungen mit Spielervermittlern

Jüngst hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz über eine Exklusivitätsklausel im Spielervermittlungsvertrag zwischen einem Berufsfußballer und einem Spielervermittlungsunternehmen zu entscheiden. Für das Unternehmen war klar: Durch die Exklusivitätsklausel, die dem Unternehmen die Beratungs- und Vermittlungsrechte exklusiv übertrug, konnte der Spieler keinen weiteren Spielervermittler beauftragen.

Das Gericht wies jedoch mit Verweis auf § 5 Abs 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (im Folgenden „AMFG“), der offensichtlich in der hiesigen Spielervermittlerlandschaft nicht ganz bekannt ist, die Klage ab. Gemäß § 5 Abs 4 AMFG sind Alleinvermittlungsaufträge nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung besteht. Während in Deutschland die Rechtslage ganz allgemein im Rahmen der Arbeitsvermittlung Exklusivitätsvereinbarungen unzulässig macht (§ 297 Nr. 4 SGB III; vgl OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 – AZ 12 U 124/09), besteht in Österreich zumindest die Möglichkeit, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht.

Eine sachliche Rechtfertigung bedeutet nach dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, dass konkrete Pflichten des Spielervermittlers im Spielervermittlungsvertrag vereinbart werden müssen. Im konkreten Fall wurden unentgeltliche Beratungsleistungen als Nebenleistungen erbracht, ohne dass diese auch tatsächlich als Hauptleistungspflichten im Vertrag festgelegt worden wären. Da die Vermittlung in den allermeisten Fällen Hand in Hand mit der Beratung geht, wird letztere wohl nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung könnten, mit Blick nach Deutschland und die dort am Markt bestehenden Leistungsportfolios von Spielervermittlern, die Entwicklung und Förderung von Spielern sowie Vertragsmanagementleistungen (ohne dabei natürlich in das Berufsrecht der Rechtsanwälte einzugreifen) sein (Dr. Rolf Eicke/Prof. Dr. Axel Jäger, Die Unwirksamkeit von Exklusivitätsvereinbarungen in Spielervermittlungsverträgen , Causa Sport 2011, 257).

Auch wenn es sich dabei lediglich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, ist das Medienecho bereits jetzt groß und die Begründung der Entscheidung richtig und konsequent. Zahlreiche Spielervermittler werden spätestens jetzt damit rechnen müssen, dass deren Exklusivitätsklauseln unwirksam sind, sofern sie nicht dafür Sorge getragen haben, Hauptleistungspflichten neben der bloßen Vermittlung festzulegen. Die Exklusivität ist sohin keine Einbahnstraße und für den ein oder anderen in Sicherheit gewähnten Spielervermittler könnte § 5 Abs 4 AMFG ein böses Erwachen bedeuten, sofern sich Berufsfußballspieler in Zukunft vermehrt gegen solche unwirksamen Klauseln zur Wehr setzen.

Spielervermittler müssen daher einerseits auf die Loyalität und Integrität ihrer Spieler hoffen, andererseits Ihre Spielervermittlerverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen  gerne zu Verfügung.

Voelkl Rechtsanwaelte am 3. Juli 2020