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Neues zum Immobilien- und Maklerrecht

Jüngst ergingen mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen rund um das Immobilienrecht. Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen dieser OGH Judikatur kurz umrissen.

Ein Einwand gegen die Höhe der Provisionsforderung kann allenfalls dazu führen, dass der Maklervertrag ohne Vereinbarung zur Provisionshöhe zustande kommt. Konkret gebührt dem Makler nach § 8 Abs 1 MaklerG die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision, wenn über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart ist. (RIS – 6Ob129/20v – Entscheidungstext – Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at))

Dann, wenn der Auftraggeber mitteilt, keine weitere Vermittlungstätigkeit mehr zu wollen, ist dies gem § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG  als vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund aufzufassen; eine solche Erklärung stellt eine Vertragsverletzung durch den Auftraggeber dar, für welche ein Provisionsanspruch des Maklers vereinbart werden kann (Abs 2 Z 1). Vereitelt einer von 2 Miteigentümern durch Widerruf des Alleinvermittlungsauftrags die weitere Abwicklung, haftet er für den gesamten sich aus § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG vereinbarten Betrag (die gesamte entgangene Provision) solidarisch. 

Wenn im vorliegenden Fall nur eine „leere Mappe“ (ohne weiteren Inhalt als die auf den aufklappbaren Seiten abgedruckten Informationen, darunter die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG und ein nur mit Schere abtrennbares Muster-Rücktrittsformular) übergeben wurde, musste demjenigen, dem sie ausgehändigt wurde, klar sein, dass es dem Übergeber mit ihrer Überreichung gerade nur auf die Erteilung der auf den Innenseiten abgedruckten Informationen ankommen konnte. Dass eine diesbezügliche mündliche Belehrung nicht notwendig ist, ergebe sich einerseits bereits aus dem Gesetz (§ 4 Abs 3 FAGG) und habe der OGH bereits klargestellt. (RIS – 1Ob170/20m – Entscheidungstext – Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at))

Eine Provisionspflicht für den Käufer wurde für den Fall bejaht, dass der Verkäufer der Immobilienmaklerin gegenüber angibt, den Alleinvermittlungsvertrag kündigen zu wollen, sich aber kurz vor Vertragsende noch ein Interessent (der spätere Käufer) aufgrund der Verkaufsbemühungen der Immobilienmaklerin an diese wendet, die Immobilienmaklerin ihm aber ohne Namensnennung des Verkäufers, dessen Entscheidung – doch nicht verkaufen zu wollen – mitteilt,  der Käufer durch eigene Recherche dennoch den Verkäufer ausfindig macht und kontaktiert und nur ca 6 Wochen nach erstmaligem Tätigwerden der Maklerin zwischen Verkäufer und Immobilienmaklerin, die Verkäuferin an den Käufer um einen 20% niedrigeren Kaufpreis als im Exposé genannt, verkauft. (RIS – 10Ob39/20p – Entscheidungstext – Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at))

Ein weiteren Überblick über häufige immobilienrechtliche Fragen finden sie hier: Blogbeitrag: Die Immobilie von der Sie träumen! Sparen Sie Geld durch effiziente und zielgerichtete Beratung